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Die Konstituierung der Konzernvertretung in digitaler Form
Eine Betrachtung im Lichte der geltenden COVID-19-Bestimmungen
Die COVID-19-Krise stellt die Belegschaftsvertretung tagtäglich vor neue Herausforderungen. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob die Konstituierung der Konzernvertretung in digitaler Form möglich oder die persönliche Anwesenheit am Ort der Konstituierung erforderlich ist. Freilich ist diese Frage stets anhand der jeweils geltenden COVID-19-Bestimmungen zu prüfen und die folgenden Ausführungen bilden lediglich den aktuellen Stand der Dinge ab. Doch auch nach Bewältigung der COVID-19-Pandemie wird die digitale Konstituierung von Bedeutung sein.
1. Allgemeines zur Konzernvertretung
Gemäß § 88a Abs 1 ArbVG kann in einem Konzern im Sinne des § 15 AktG oder des § 115 GmbHG, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung beträgt gemäß § 88b Abs 5 ArbVG fünf Jahre und beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Konstituierung. Die Konstituierung erfolgt gemäß § 88b Abs 1 ArbVG iVm § 31a Abs 1 BRGO in der konstituierenden Sitzung. Gemäß § 88b Abs 2 ArbVG iVm § 31a Abs 2 und 3 BRGO haben die Delegierten aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die W...