1. HAUPTSTÜCK ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 5a Konzernvertretung
§ 31a. Konstituierung
(1) Der Einberufer der Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zusammensetzung der Konzernvertretung (§ 48a Abs. 8 und 9 Betriebsrats-Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319, in der jeweils geltenden Fassung) hat die ihm bekanntgegebenen Delegierten der Konzernvertretung unverzüglich zur Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung (konstituierende Sitzung) einzuberufen. Die konstituierende Sitzung hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die neubestellte Konzernvertretung unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Konzernvertretung ihre Tätigkeit aufnehmen kann. Für die Einberufung und Beschlußfähigkeit gilt § 14 Abs. 4 bis 7 mit der Maßgabe, daß die Verständigung über die konstituierende Sitzung mindestens drei Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat.
(2) Die Delegierten haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.
(3) Nach seiner Wahl hat der Vorsitzende den Vorsitz zu übernehmen und die Wahl der übrigen Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung zu leiten. Die Konzernvertretung hat einen oder mehrere Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, wobei bei der Wahl mehrerer Stellvertreter die Reihenfolge der Vertretung festzulegen ist. Die Konzernvertretung hat nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Mitglieder des Leitungsausschusses und des Präsidiums zu wählen.
(4) Der Vorsitzende der Konzernvertretung hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Organe (Funktionäre) der Konzernvertretung jedem Zentralbetriebsrat oder in Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten ist, dem Betriebsausschuß oder Betriebsrat sowie allen Konzernunternehmen und der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer schriftlich bekanntzugeben. Die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben in ihrem Bereich für die Information der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer zu sorgen.
(5) Für die Tätigkeitsdauer der Funktionäre der Konzernvertretung gilt § 13 sinngemäß.
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