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SWI 9, September 2016, Seite 474

EuGH: Kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch bei gebührenfinanziertem öffentlichem Rundfunk

In seinem Urteil vom , Český rozhlas, C-11/15, hatte sich mit der EuGH mit der mehrwertsteuerlichen Behandlung eines öffentlichen Rundfunkunternehmens zu befassen, dessen Tätigkeit durch obligatorische Gebühren finanziert wird. Die damit verbundenen Fragen stellten sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der tschechischen Finanzdirektion und Český rozhlas (tschechischer Rundfunk) über die Mehrwertsteuer, die dieser im Rahmen seiner Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks zu entrichten hatte.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Český rozhlas ist eine juristische Person, die durch Gesetz geschaffen wurde und deren Haupttätigkeit die öffentliche Ausstrahlung von Rundfunksendungen ist. Mit ergänzenden Steuererklärungen für den Zeitraum von März bis Dezember 2006 nahm Český rozhlas eine zusätzliche Erhöhung seines Rechts auf Vorsteuerabzug vor, indem er von der Berechnung des für den Vorsteuerabzug verwendeten Koeffizienten Leistungen ausnahm, die den an ihn gezahlten Rundfunkgebühren entsprachen, die er ursprünglich als von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug erklärt hatte. In diesem Zusammenhang machte Český rozhlas geltend, diese Gebü...

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