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SWI 8, August 2016, Seite 415

Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

(B. R.) – Die beiden Umsatzsteuersenate deutschen BFH haben mit zwei am getroffenen Vorabentscheidungsersuchen (V R 25/15 bzw XI R 20/14) den EuGH um Klärung der Anforderungen gebeten, die an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dabei ging es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen „Briefkastensitz“ gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der dieser seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

Im Fall des V. Senats erwarb der Kläger, ein Kfz-Händler, von einem Händler, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb, PKWs. In den Rechnungen war eine Anschrift angegeben, an welcher der Händler zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Im Fall des XI. Senats ging es ebenfalls um einen Kfz-Händler, der von einem Gesellschaft Fahrzeuge erwarb. Unter der in den Rechnungen angegebenen ...

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