Das Bauherrenmodell im Ertragsteuer- und Verkehrsteuerrecht
2. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 305. Der Begriff des „Bauherrn“
Der Begriff des „Bauherrn“ ist kein gesetzlicher, sondern eine Definition der VwGH-Rspr zu den Bereichen GrESt und USt. Diese Judikatur entspricht im Wesentlichen jener des BFH zu den Kriterien des Bauherrn und des dazu entwickelten deutschen Bauherrenerlasses, der mehrmals überarbeitet wurde. Das EStG kennt nur den Begriff des „Erwerbers“ und den des „Herstellers“.
Bauherr ist, wer auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude baut oder bauen lässt und das Baugeschehen beherrscht, wobei nur derjenige Bauherr ist, der das Bauwerk selbst schafft. Eine Schaffung eines Bauwerks liegt sowohl bei einer Errichtung als auch bei einer Umgestaltung eines Bauwerks vor, wobei das Bauwerk so umgestaltet werden muss, dass dadurch neuer Wohnraum entsteht – bloße Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten an bereits bestehendem Wohnraum genügen hierfür nicht. Wer hingegen ein fertiges Gebäude kauft, ist Erwerber des Gebäudes und nicht Hersteller. Der bloße Erwerber hat keine Herstellungs-, sondern Anschaffungskosten, für die keine beschleunigte Abschreibung vorgesehen ist (abgesehen von der mit dem KonStG 2020 eingeführten).
Bauherr kann sowohl eine Einzelperson, eine vermög...