Das Bauherrenmodell im Ertragsteuer- und Verkehrsteuerrecht
2. Aufl. 2021
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S. 203. Die Organisationsformen der Bauherren
Bauherr kann sowohl eine Einzelperson als auch eine Miteigentumsgemeinschaft, eine KG, eine OG, eine Mitunternehmerschaft oder eine Körperschaft sein. In der Praxis handelt es sich bei den am Bauherrenmodell beteiligten Gesellschaften vermehrt um Personengesellschaften, die ausschließlich eigenes unbewegliches Vermögen nutzen und daher nicht unternehmerisch, sondern nur vermögensverwaltend tätig sind. Sie stellen ertragsteuerlich keine Mitunternehmerschaft dar und erzielen ausschließlich außerbetriebliche Einkünfte (beim Bauherrenmodell Einkünfte aus VuV). Die in der Praxis am häufigsten verwendeten Organisationsformen iZm Bauherrenmodellen werden nachstehend kurz dargestellt.
3.1. Miteigentumsgemeinschaft
Der zivilrechtliche Begriff des Miteigentums wird in den § 825 ff ABGB geregelt. Gegenstand der Miteigentumsgemeinschaft kann sowohl schlichtes Miteigentum als auch Wohnungseigentum sein.
3.1.1. Schlichtes Miteigentum
Miteigentum (§ 825 ABGB) liegt vor, wenn mehrere Personen Eigentümer derselben ungeteilten Sache sind, wobei das Eigentumsrecht zwischen den einzelnen Miteigentümern nach Bruchteilen (Quoten) aufgeteilt ist. Demnach haben die Miteigentümer Eigentum an i...