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Sozialversicherungsrechtliche Haftung der Vertreter von Personengesellschaften
Vertreter von Personenhandelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften oder offene Gesellschaften) kommen zwar prinzipiell als Träger einer Haftung für Beitragsschulden der Gesellschaft in Betracht, der Eintritt der Haftung setzt jedoch die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen voraus ().
Sachverhalt
Der Betroffene war seit unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und allein zur Vertretung dieser Gesellschaft berechtigt. Die Salzburger Gebietskrankenkasse verpflichtete ihn – nach Durchführung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft – gemäß § 67 Abs 10 iVm § 83 ASVG zur Zahlung von Beiträgen, die von der Gesellschaft zu entrichten gewesen wären.
Erkenntnis des VwGH
Der VwGH hob diesen Haftungsbescheid im Wesentlichen aus folgenden Gründen auf:
Gemäß § 58 Abs 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie v...