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Die Nettolohnvermutung als potenzielles Risiko für Auftraggeber im Rahmen von Werkverträgen
Kommt ein Werkvertragsnehmer seinen abgabenrechtlichen Meldeverpflichtungen nicht nach und wird das Werkvertragsverhältnis in ein echtes Dienstverhältnis umqualifiziert, ist das vertraglich vereinbarte Honorar gemäß § 62a EStG als Nettolohn zu qualifizieren und für die Abgabenbemessung auf einen Bruttolohn hochzurechnen. Für den Auftraggeber besteht daher ein besonderes Interesse an der Überprüfung, ob der Werkvertragsnehmer seinen Meldeverpflichtungen nachkommt.
Voraussetzungen und Folgen der Nettolohnvermutung
§ 62a EStG enthält die unwiderlegbare Fiktion einer Nettolohnvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Anmeldeverpflichtungen gemäß § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt hat. Konsequenz dieser Nettolohnvermutung ist, dass das ausbezahlte Entgelt auf einen Bruttolohn hochzurechnen ist und die Lohnabgaben von diesem erhöhten Betrag zu berechnen sind (siehe hierzu auch Kunesch, PV-Info 10/2011, Seite 8). Welche Lohnabgaben davon betroffen sind, ist nicht explizit gesetzlich geregelt. Da sich der Anwendungsbereich des EStG jedoch ausschließlich auf die Lohn- bzw Einkommensteuer erstreckt und ...