Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
PV-Info 2, Februar 2014, Seite 7

Aktuelles aus der Personalverrechnung

PV-Info Redaktion

Im Folgenden finden Sie aktuelle Informationen, die Sie eventuell für Ihre tägliche Arbeit in der Personalverrechnung benötigen, „kurz notiert“.

DB-, DZ-Pflicht bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Auch wenn zwei zu je 50 % beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind, sind sie aufgrund der Eingliederung in die Organisation des Unternehmens als Dienstnehmer im Sinne des FLAG anzusehen. Nach § 41 Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, wobei nach § 41 Abs 2 FLAG zu den Dienstnehmern nicht nur Personen zählen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG stehen, sondern auch Personen, die an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG wesentlich (mehr als 25 %) beteiligt sind. Neben den Arbeitslöhnen im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG zählen somit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, zur Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrags.

Nach ständige...

Daten werden geladen...