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ASoK 5, Mai 2017, Seite 199

Dienstliche Weisungen und Feststellungsklage

1. Eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts und eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Klägers. Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO ist die bestimmte, durch den vorgegebenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen und Sachen. Eine Feststellung im Sinne einer bloß abstrakten Klärung einer Rechtsfrage kommt nach § 228 ZPO nicht in Frage.

2. Die Unwirksamkeit einer vertragsändernden Versetzung ist mit dem Begehren, dass der Arbeitnehmer zur Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist, geltend zu machen.

3. Die Feststellung von Rechten oder Rechtsverhältnissen, die im Verhältnis zu nicht am Verfahren beteiligten Dritten bestehen, ist zwar nicht generell ausgeschlossen. Ein solches Begehren ist jedoch nur zulässig, wenn das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis die Rechtssphäre des S. 200 Klägers oder des Beklagten unmittelbar berührt, also unmittelbar in seinen Rechtsbereich hineinreicht, diesen stört und beeinträchtigt.

4. Insoweit nicht erkennbar ist, inwieweit die allgemeine Weisung an die Person...

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