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ASoK 5, Mai 2017, Seite 199

Elternteilzeit nach Inanspruchnahme der Ersatzkarenz

Eine Arbeitnehmerin ist auch noch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinne des § 15m Abs 1 Z 1 MSchG berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist. – (§ 15m Abs 1 Z 1 MSchG)

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Rubrik betreut von: Edith Marhold-Weinmeier
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Richterin am ASG Wien.
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