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Elternteilzeit nach Inanspruchnahme der Ersatzkarenz
Eine Arbeitnehmerin ist auch noch nach Bekanntgabe der Inanspruchnahme der Ersatzkarenz im Sinne des § 15m Abs 1 Z 1 MSchG berechtigt, ein Verlangen auf Elternteilzeit zu stellen, sofern die anderen Voraussetzungen gegeben sind, sie also noch keine Elternteilzeit in Anspruch genommen (angetreten) hat und die Maximaldauer der Teilzeitbeschäftigung noch nicht abgelaufen ist. – (§ 15m Abs 1 Z 1 MSchG)
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