Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 5, Mai 2017, Seite 197

Lohnnebenkostenpflicht nur für freie Dienstnehmer, die der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 4 ASVG unterliegen

; , Ra 2015/15/0064.

Die Verpflichtung zur Entrichtung von Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) bezieht sich seit 2010 auch auf die an „freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG gewährten Vergütungen.

S. 198 § 4 Abs 4 ASVG erfasst nichtunternehmerische freie Dienstnehmer, also Dienstnehmer, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen. Ausdrücklich ausgenommen sind gemäß § 4 Abs 4 Teilsatz 2 ASVG aber insbesondere jene freien Dienstnehmer, die aufgrund einer Gewerbeberechtigung der GSVG-Pflichtversicherung unterliegen oder ihre Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft bei einer Freiberuflerkammer ausüben.

Das LVwG Oberösterreich hat dazu zuletzt die Auffassung vertreten, dass die letztgenannten Ausnahmen nach § 4 Abs 4 Teilsatz 2 ASVG nicht auf die Lohnnebenkosten durchschlagen. Für nichtunternehmerische freie Dienstnehmer, die zB aufgrund eines Gewerbescheins nach dem Teilsatz 2 von § 4 Abs 4 ASVG ausgenommen sind, wären demnach Lohnnebenkosten zu entrichten.

Der VwGH ist dieser Auffassung nunmehr aber entgegengetreten: Auch hinsichtlich der freien Dienstnehmer, die „nur“ aufgrund einer der i...

Daten werden geladen...