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Berechnung des Jahressechstels in DBA-Fällen
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Nachdem das BFG zuletzt zum Verbrauch des Jahressechstels für sonstige Bezüge in DBA-Fällen Stellung genommen hat (siehe die Praxis-News vom Dezember 2016, ASoK 2016, 504), hat der VwGH nunmehr klargestellt, dass für die Ermittlung des Jahressechstels auch jene laufenden Bezüge vom selben Arbeitgeber zu berücksichtigen sind, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich nicht besteuert werden.