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Anrechnung von ausländischen Vordienstzeiten bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes
Zur Europarechtskonformität des § 3 Abs 3 UrlG
Gemäß § 2 UrlG gebührt dem Arbeitnehmer nach Vollendung des 25. Dienstjahres ein Urlaubsanspruch von 36 Werktagen, sprich sechs Wochen. Für die Berechnung dieses Urlaubsausmaßes sind gemäß § 3 Abs 1 UrlG Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Darüber hinaus ist für die Bemessung des Urlaubsausmaßes gemäß § 3 Abs 2 Z 1 UrlG die in einem anderen Arbeitsverhältnis oder in einem Beschäftigungsverhältnis nach dem Heimarbeitsgesetz im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert hat, anzurechnen. Diese Anrechnungsmöglichkeit ist gemäß § 3 Abs 3 UrlG jedoch nur im Höchstausmaß von fünf Jahren gegeben. In der Literatur wurde unlängst die Auffassung vertreten, diese Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit auf maximal fünf Jahre sei mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu vereinbaren – eine Auffassung, der entschieden entgegengetreten werden muss, würde sie doch generell von der Beschäftigungsdauer abhängige Ansprüche aus der Sicht des europäischen Arbeitsrechts in Frage stellen.
1. Allgemeines zur Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist primärrechtlich im europäischen Arbeitsrecht durch Art 45 Abs 1 AEUV garantie...