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Sonstige aktuelle abgabenrechtliche Neuerungen im Personalbereich
Art 1 Z 7 lit a und Z 12 des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (KonStG 2020), BGBl I 2020/96; Art 1 und 2 des Nationalratsbeschlusses vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kommunalsteuergesetz 1993 und das Epidemiegesetz 1950 geändert werden, 116/BNR 27. GP, online abrufbar unter https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00116/index.shtml.
Durch das KonStG 2020 kommt es zu zwei für die Lohnverrechnung bedeutsamen Änderungen:
Der Grenzsteuersatz, der für Einkommensteile zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro zur Anwendung gelangt (= Eingangssteuersatz), wird bereits für das Kalenderjahr 2020 von 25 % auf 20 % herabgesetzt. Diese Steuersenkung bringt für den Steuerpflichtigen eine jährliche Ersparnis von bis zu 350 Euro (= 7.000 Euro x 5 %).
Für die Zeiträume des Kalenderjahres 2020, in denen die Lohnbesteuerung noch nach dem alten Tarif durchgeführt wurde, ist so bald wie möglich, jedoch spätestens bis , eine Aufrollung durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen dazu vorliegen.
Da die Berechnung des lohnsteuerbegünstigten Jahressechstels für sonstige Bezüge von der Höhe der zugeflossenen laufenden Bezüge abhängt, führt die Bezugsreduktion im Rahmen d...