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Zum Besteuerungsrecht des Geschäftsführerbezugs bei Ferngeschäftsführung
Der VwGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Geschäftsführungstätigkeit, ausgeübt in Russland für eine österreichische GmbH, eine beschränkte Steuerpflicht in Österreich auslöst. Das Besteuerungsrecht ist nach den Regeln des DBA auszulegen; dieses ist wiederum abhängig von der Art der Einkünfte. Letzteres scheint nach den Worten des VwGH nicht eindeutig zu sein ().
Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
Drei (Fern-)Geschäftsführer einer österreichischen GmbH übten diese Tätigkeit fast ausschließlich im Baltikum und in Russland aus. Eine Beteiligung der Geschäftsführer am Stammkapital der GmbH lag nicht vor. Die Außenprüfung stellte das Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit fest, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Begründet wurde die Steuerpflicht in Österreich damit, dass die Verwertung der Geschäftsführertätigkeit im Inland, auch ohne körperliche Anwesenheit der Geschäftsführer in Österreich, stattfand. Dies reichte nach Ansicht der Außenprüfung aus, um eine Steuerpflicht gemäß § 98 Abs 1 Z 4 EStG zu verwirklichen. Auf ein bestehendes DBA zwischen Österreich und Russland schien nicht eingegangen worden zu sein. Die Abgabenbehörde ...