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PV-Info 3, März 2018, Seite 15

Abgrenzungsproblematik zwischen Dienstwohnung und arbeitsplatznaher Unterkunft

Elfriede Köck

Dienstwohnungen haben als Vorteil aus dem Dienstverhältnis längst in zahlreichen Abrechnungen ihren festen Platz. Zu abgabenrechtlichen Unklarheiten zwischen der Definition der arbeitsplatznahen Unterkunft und der Dienstwohnung hatte das LVwG Tirol jüngst in Bezug auf die Kommunalsteuerpflicht zu entscheiden (LVwG Tirol , LVwG-2017/20/0725-4).

Unterschied zwischen „normalem“ Sachbezug Dienstwohnung und arbeitsplatznaher Unterkunft

Dienstwohnungen sind aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 15 Abs 2 EStG in § 2 Sachbezugswerteverordnung geregelt. Ergänzendes ist in Rz 148 bis 162e LStR 2002 nachzulesen. Rz 148 LStR 2002 stellt als Ausnahme klar, dass reine Burschenzimmer oder Schlafstellen weder unter den Begriff „Wohnung“ fallen noch als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu werten sind. Diese erfreuliche abgabenrechtliche Begünstigung ist allerdings in der heutigen Zeit dank besserer Unterkünfte für die Arbeitnehmer in der Praxis nur mehr in Ausnahmefällen zu finden.

Anders liegt der Fall bei der zweiten Gruppe der Ausnahmen. § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung, ergänzt durch Rz 162e LStR 2002, begünstigt Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber ausschließlich aus eigenem Interesse eine Dienstwohnung überlässt. Bedingt durch die Notwendigkeit der raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz (wie etw...

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