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Verordnung im Zusammenhang mit (pauschalen) Werbungskosten von Expatriates
Im Zuge der Steuerreform 2015/2016 wurde ein Werbungskostenpauschale für Expatriates angekündigt (siehe Vrignaud, PV-Info 8/2015, Seite 6 ff). Mit Verordnung BGBl II 2015/240, ausgegeben am , ist dies nun insofern erfolgt, als § 1 der bereits bestehenden Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 2001/382, um eine Z 11 („Expatriates“) erweitert wurde und damit im Titel der Zusatz „von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen“ entfällt.
Nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass gemäß BMF als „Expatriates“ nur jene Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers gelten,
die im Rahmen eines Dienstverhältnisses mit einer österreichischen Konzerngesellschaft oder Betriebsstätte
für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz in Österreich hatten,
ihren ständigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht hat.
S. 12Werbungskostenpauschale für Expatriates
Diesen Personen steht nunmehr ein Werbungskostenpauschale iHv 20 % der Bemessungsgrundlage (= nach dem laufenden Tarif zu besteuernde Bruttobezüge abzüglich steuerfreier Bezüge, dh in Bezug auf das Formular L 16: Kz 210 abzüglich Kz...