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Änderungen des PKW-Sachbezugs
Die Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurde nunmehr in BGBl II 2015/243, ausgegeben am , kundgemacht. Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der finalen, relevanten Neuerungen in Bezug auf den PKW-Sachbezug (siehe auch Cosma, Änderungen beim PKW-Sachbezug, PV-Info 8/2015, Seite 12 ff).
Die Änderungen der Berechnung des PKW-Sachbezugs sind ab für die Möglichkeit der Privatnutzung aller arbeitgebereigenen Kfz anzuwenden.
Gemäß § 4 Sachbezugswerteverordnung wird die Höhe des PKW-Sachbezugs weiterhin durch die Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) bestimmt sowie nunmehr zusätzlich durch den jeweiligen CO2-Ausstoß des PKW:
Höhe des PKW-Sachbezugs
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Voller PKW-Sachbezug | Halber PKW-Sachbezug | |
Bei Überschreitung des jeweiligen CO2-Emissionswerts (siehe ua Tabelle) | 2 % der Anschaffungskosten, maximal 960 € im Monat | 1 % der Anschaffungskosten, maximal 480 € im Monat |
Bei Nichtüberschreitung des jeweiligen CO2-Emissionswerts (siehe ua Tabelle) | 1,5 % der Anschaffungskosten, maximal 720 € im Monat | 0,75 % der Anschaffungskosten, maximal 360 € im Monat |
Es sind jeweils die CO2-Grenzwerte des PKW im Kalenderjahr der (Erst-)Anschaffung von Relevanz, und zwar nicht nur im Anschaffungsjahr, sondern auch in den Folgejahren:
Anschaffung im Jahr