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VwGH bestätigt Abzugsteuerpflicht für Arbeitskräftegestellung durch eine deutsche Ordensgemeinschaft
Arbeitskräftegestellung liegt vor, wenn ein Gesteller dem Gestellungsnehmer gegen Entgelt Personen („Arbeitskräfte“) zur Erbringung von inländischen Arbeitsleistungen überlässt. Auf die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Gesteller und der zur Arbeitsleistung überlassenen Person (zB Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder auch Rechtsverhältnis nach kanonischem Recht) kommt es dabei nicht an.
Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin beschäftigte eine Ordensschwester, die im Rahmen eines „Ordensgestellungsvertrages“ von der Gemeinschaft der Missionsschwestern mit Sitz in Deutschland überlassen wurde. Die Überweisung des Gestellungsgeldes erfolgte nicht an die Ordensschwester selbst, sondern direkt an die Gemeinschaft der Missionsschwestern. Nach Auffassung des Finanzamtes waren Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung einem Steuerabzug gemäß § 99 Abs 1 Z 5 EStG zu unterziehen. Da vonseiten des Abzugspflichtigen keine Unterlagen vorgelegt wurden, wurde die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg ermittelt und einer Steuer iHv 25 % (§ 100 EStG) unterzogen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, mit der Begründung, dass die Ordensschwester ...