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SWI 11, November 2019, Seite 569

Berücksichtigung ausländischer Verluste

Endres (PIStB 2019, 284 ff) identifiziert in einem Rückblick auf die Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht der letzten 20 Jahre die Berücksichtigung ausländischer Verluste in der EU als thematischen Dauerbrenner. Den Anfang der Rechtsprechung machte der EuGH im Jahr 2005 mit der Marks & Spencer-Entscheidung, C-446/03, wonach im Ausland erlittene sog finale Verluste im Inland Berücksichtigung finden. Mit dem Urteil in der Rs Lidl Belgium, C-414/06, wurden die Grundsätze dieser Entscheidung im Jahr 2008 auch auf Betriebsstättensachverhalte übertragen. In den Rs Nordea Bank, C-48/13, und Timac Agro, C-388/14, brachte der EuGH die Rechtsfigur der finalen Verluste allerdings erheblich ins Wanken. Mit den Rs Bevola und Tronk, C-650/16, wurde das Thema im Jahr 2018 etwas überraschend reaktiviert. Auch die jüngsten schwedischen Fälle Memira Holding und Holmen, C-607/17 und 608/17, bestätigen die Kehrtwendung des EuGH. Nach heutigem Stand sollte der Verlustabzug im Inland möglich sein, soweit der Nachweis gelingt, dass (auch wirtschaftlich) eine Verlustnutzung im Ausland ausgeschlossen ist. Die Rechtsprechung des EuGH scheint nach Endres aber noch nicht am Ende.

Rubrik betreut von: Gerald Toifl
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