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Abzugsverbot für „Managergehälter“ und freiwillige Abfertigungen – Mitwirkung der Personalverrechnung erforderlich
Mit dem EStR-Wartungserlass 2015 ( BMF-010203/0233-VI/6/2015) wurden die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014), BGBl I 2014/13, eingeführten Abzugsverbote für „Managergehälter“ und (hohe) freiwillige Abfertigungen in die Rz 4852a bis 4852n EStR 2000 eingearbeitet. Für die korrekte Umsetzung der Abzugsverbote im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung ist es notwendig, dass die Personalverrechnung detaillierte Gehalts- und Rückstellungsdaten je betroffenen Arbeitnehmer bereitstellt. Der folgende Beitrag fasst die wesentlichen Bestimmungen und die kürzlich veröffentlichten Ansichten der Finanzverwaltung zu den Abzugsverboten zusammen.
Abzugsverbot für „Managerbezüge“
Mit dem AbgÄG 2014 wurde gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG iVm § 12 Abs 1 Z 8 KStG ein Abzugsverbot für hohe „Managerbezüge“ eingeführt (siehe Kunesch, Abgabenänderungsgesetz 2014, PV-Info 4/2014, Seite 14 ff).
Demnach sind ab Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- und Werkleistungen von mehr als 500.000 € pro Person und Wirtschaftsjahr nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Diese Bestimmung wirkt somit auf der Ebene des Arbeitgebers und tangiert in keinerlei Weise die Besteuerung des Arbeitnehmers.
Der VfGH hat – trotz aller ...