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ASoK 11, November 2016, Seite 404

Elternteilzeit oder Versetzung – eine Kontravalenz des Arbeitsrechts?

Arbeitgeberseitige Änderungs- und somit Versetzungsangebote sollten auch bei der Interessenabwägung des Elternteilzeitverfahrens berücksichtigt werden können

Elisabeth Brameshuber

Möchte eine Arbeitnehmerin Elternteilzeit in Anspruch nehmen, so liegt auf Arbeitnehmerseite der Fokus regelmäßig auf der Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung, während Arbeitgeber oftmals vor dem Problem stehen, wie sie die Arbeitnehmerin künftig einsetzen sollen. Weitgehend ungelöst ist vor allem die Frage des Zusammenspiels zwischen dem Anspruch der Arbeitnehmerin auf den gleichen bzw gleichwertigen Arbeitsplatz und einem allfällig bestehenden Versetzungsschutz sowohl der Elternteilzeit begehrenden Arbeitnehmerin als auch der anderen Mitarbeiter. Erschwerend tritt hinzu, dass das Gericht im Elternteilzeitverfahren nach herrschender Ansicht nicht über Fragen betreffend den Inhalt des Arbeitsvertrages absprechen kann. Dass hier Handlungsbedarf besteht, wird im nachfolgenden Beitrag aufgezeigt.

1. Einleitung

Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ist das Elternteilzeitverfahren gegenüber einem Verfahren zur gerichtlichen Zustimmung zur Kündigung der Arbeitnehmerin in Elternteilzeit vorrangig. Auch aufgrund der gebotenen Einhaltung der Fristen nach § 15k MSchG besteht in aller Regel auch ein faktischer Vorrang gegenüber einem gerichtlichen Zustimmungsverfahren nach § 101 ArbVG. Sowohl im Verfahre...

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