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SWI 11, November 2014, Seite 498

Auslandsbezogene Sonderzahlungen bei Auslandsentsendungen

Werden Dienstnehmer einer österreichischen Kapitalgesellschaft zur rumänischen Tochtergesellschaft entsandt, dann sind jene Bezugsteile in Österreich nach den Vorschriften des Artikels 24 (Methodenartikel) steuerfrei zu stellen, an denen durch Art. 15 DBA Rumänien das Besteuerungsrecht Rumänien zugeteilt wird. Dies gilt auch für Auslandsprämien, die als Sonderzahlungen der in Rumänien erbrachten Arbeitsleistung zuzurechnen sind und die daher auch für die steuerliche Erfassung in Rumänien offengelegt worden sind.

Wie bereits in EAS 3331 ausgeführt wurde, gilt bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen das als „Dreistufenprinzip“ bekanntgewordene Anwendungsschema. Darnach ist in einer ersten Stufe der Bestand der Steuerpflicht nach inländischem Steuerrecht (ohne Berücksichtigung von Doppelbesteuerungsabkommen) zu ermitteln. In einer zweiten Stufe ist sodann festzustellen, inwieweit Abkommensrecht die Geltendmachung dieser Steuerpflicht einschränkt. In einer dritten Stufe ist schließlich unter Beachtung abkommensrechtlicher Diskriminierungsverbote nach inländischem Recht die Steuer zu erheben (Rz. 33 EStR).

Auch im Fall einer Personalauslandsentsendung nach Rumänien ist nach diesen Grundprinzipien vorzugehen, u...

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