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Besteuerung von Vergleichssummen
In einem aktuellen Erkenntnis hat sich das BFG mit der Besteuerung einer Vergleichssumme (Gehaltsnachzahlung), welche im Rahmen der Beendigung eines Dienstverhältnisses zur Auszahlung gelangte, beschäftigt (). Diese Entscheidung bietet Anlass, die Besteuerung von Vergleichssummen überblicksmäßig wiederzugeben.
Sind arbeitsrechtliche Ansprüche zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber strittig, so kann durch einen Vergleich volle Bereinigungswirkung erzielt werden. Als Vergleichssummen sind nicht nur Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl Rz 1103 LStR 2002).
Allgemeines zur Besteuerung von Vergleichssummen
Die Besteuerung von Vergleichssummen wird in § 67 Abs 8 lit a EStG geregelt. Demnach sind auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Zahlungen, soweit sie nicht nach § 67 Abs 3, 6 oder dem letzten Satz EStG mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß § 67 Abs 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedo...