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SWI 7, Juli 2008, Seite 334

VwGH zur Verlegung der Kanzlei eines Wirtschaftstreuhänders nach Liechtenstein

  • Besteuerung des Firmenwerts dann gerechtfertigt, wenn es mit dem Zielstaat keine Amtshilfe und keinen Informationsaustausch gibt

  • Gegenüber Liechtenstein als EWR-Staat gilt die Niederlassungsfreiheit, nicht aber die Amtshilfe- und die Beitreibungsrichtlinie

  • Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders nur dann „freier Beruf“ i. S. d. Art. 14 DBA Liechtenstein, wenn ihm die entsprechenden Befugnisse zukommen

Der österreichische Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater X mit Kanzlei- und Wohnsitz in Österreich verlegte seine Kanzlei mit nach Liechtenstein, woraus ein Aufgabegewinn resultierte. Der vom Finanzamt vorgenommenen Erhöhung des erklärten Aufgabegewinns um einen ermittelten Firmenwert im Zug der Festsetzung der Einkommensteuer 2001 schloss sich der UFS mit seiner Entscheidung vom , RV/0108-F/04, an. Nach Ansicht des X verstoße die Besteuerung des Firmenwerts gegen Gemeinschaftsrecht und gegen das DBA Liechtenstein.

Der VwGH führt aus: Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 6 Z 6 EStG in der hier anzuwendenden Stammfassung auch für die vollständige Verlegung von Betrieben vom Inland in das Ausland gilt. Unter die Bestimmung fällt somit auch die Verlegung des Betriebs ins Ausland beim Belassen des Wohnsitzes im Inland....

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