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Ansässigkeitsbestätigung und ausländischer Besteuerungsnachweis keine Voraussetzungen für die DBA-Anwendung!
Certificate of Residence and Evidence of Foreign Taxation no Preconditions for the Application of a Double Tax Treaty!
According to a decision of the Independent Fiscal Tribunal in Graz, a certificate of residence is an adequate, but not a material precondition for claiming tax exemption pursuant to tax treaty law. Furthermore, the Independent Fiscal Tribunal in Graz argues that in order to claim tax exemption, objective evidence of taxation in the source state has to be produced only if the applicable double tax treaty provides for a subject-to-tax clause. Thus, the application of a tax treaty may lead to double non-taxation.
Ausgangslage
In der Praxis stellt sich oft die Frage, wie Steuerpflichtige die Berechtigung zur Freistellung oder Reduktion ihrer Einkünfte von der inländischen Besteuerung aufgrund eines DBA nachweisen können.
Dies betrifft zum einen Fälle, in denen ein im Inland ansässiger Steuerpflichtiger, insbesondere unter Berufung auf die Befreiungsmethode im Methodenartikel eines DBA, Steuerfreiheit für seine Auslandseinkünfte erreichen möchte. Als Beispiel können in einem DBA-Partnerstaat erzielte Betriebsstätten- oder Arbeitseinkünfte genannt werden (Fallgruppe 1).
Zum anderen sind damit aber auch Fälle angesprochen, in denen ein in einem DBA-Partnerstaat Österreichs ansässiger Steuerpf...