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EWR-konforme Besteuerung von Gewinnausschüttungen an eine liechtensteinische Aktiengesellschaft
Bezieht eine in Liechtenstein ansässige Aktiengesellschaft, der 15 % der Anteile einer österreichischen GmbH gehören, von dieser GmbH eine Gewinnausschüttung, dann ist die österreichische Kapitalertragsteuer (wenn die Gewinnausschüttung auch in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der liechtensteinischen AG zuzurechnen ist) gemäß Art. 10 Abs. 2 DBA Liechtenstein auf 15 % herabzusetzen. Aus der Mutter-Tochter-Richtlinie ist in diesem Zusammenhang keine weitere Steuerentlastung zu gewinnen, da diese EG-Richtlinie nur für die Mitgliedstaaten der EG und nicht auch für die EWR-Staaten gilt und ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EWR-Vertrags wegen der fehlenden Amtshilfebereitschaft Liechtensteins nicht vorliegen kann (EAS 2956).
Es ist wohl richtig, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (, A) fehlende Amtshilfe durch Informationsaustausch nur dann einen Grund für eine Verweigerung einer Steuerbefreiung darstellt, wenn für die Steuerbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung „nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat ... einholt“. Doch kann ein von der liechtensteinischen Steuerverwaltung bestätigtes Form...