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Zuwendungen liechtensteinischer Privatstiftungen
(BMF) - Verlegt ein Begünstigter einer liechtensteinischen Privatstiftung seinen Wohnsitz nach Österreich, dann unterliegen wiederholte Zuwendungen der liechtensteinischen Stiftung auch dann der inländischen Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG, wenn sie nicht mit konstanter Regelmäßigkeit anfallen (siehe im Übrigen auch BMF-Einzelerledigungen v. , SWK-Heft 27/1993, Seite A 456, v. , SWK-Heft 36/1995, Seite S 743 und v. , SWK-Heft 3/1997, Seite S 56).
Eine unbeschränkte Steuerpflicht der liechtensteinischen Stiftung könnte im gegebenen Zusammenhang nur dann begründet werden, wenn hiebei die Geschäftsleitung der Stiftung nach Österreich verlegt würde (z. B. weil diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von dem Begünstigten wahrgenommen wird). (EAS 1808 v. )