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Steuerliche Behandlung des deutschen ATZ-Aufstockungsbetrages
In Deutschland wird durch das Altersteilzeitgesetz vom , deutsches BGBl. I Nr. 1078, zuletzt geändert durch das 2. Gesetz für Fortentwicklung der Altersteilzeit vom , dBGBl. I S. 910, bei älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gefördert. Reduzieren über 55 Jahre alte Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit bis zur Altersrente auf die Hälfte und stockt der Arbeitgeber den Teilzeitlohn auf mindestens 70% des bisherigen Nettoarbeitsentgelts auf, so erstattet die Bundesanstalt für Arbeit dem Arbeitgeber - unter bestimmten weiteren im Altersteilzeitgesetz genannten Voraussetzungen - die Aufstockungsbeträge bis zu bestimmten Höchstbeträgen.
Diese Aufstockungsbeträge sind in § 3 Nr. 28 dEStG unter Progressionsvorbehalt steuerfrei gestellt. Ohne diese Befreiungsvorschrift des deutschen innerstaatlichen Steuerrechts würden die in Einzelverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen festgelegten Aufstockungsbeträge als zusätzliche Vergütungen aus dem Dienstverhältnis zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören.
Da es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen...