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SWI 1, Jänner 2009, Seite 42

EuGH: Niederlassungsfreiheit steht Herstellung der Ausschüttungsbelastung nicht entgegen

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

Im Urteil vom , Rs. C-284/06, Burda hatte sich der EuGH mit Fragen des deutschen Bundesfinanzhofes im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit zwischen der Burda GmbH (in weiterer Folge: Burda) und dem Finanzamt Hamburg-Am Tierpark (in weiterer Folge: Finanzamt) über die Besteuerung der Gewinne zu befassen, die Burda im Jahr 1998 für die Wirtschaftsjahre 1996 und 1997 an eine ihrer Muttergesellschaften, die RCS International Services BV (in weiterer Folge: RCS) mit Sitz in den Niederlanden, ausgeschüttet hat. Burda ist eine GmbH deutschen Rechts mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland. Ihre Anteilseigner waren in den im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Jahren zu gleichen Teilen die in den Niederlanden ansässige Kapitalgesellschaft RCS und die in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Burda International Holding GmbH (in weiterer Folge: Burda International). 1998 beschloss Burda, die Gewinne aus den Wirtschaftsjahren 1996 und 1997 zu gleichen Teilen an RCS und Burda International auszuschütten. Diese Gewinnausschüttungen wurden zum Körperschaftsteuersatz von 30 % besteuert. Die für die Gewinnausschüttungen von Burda anrechenbare Körperschaftsteuer wurde nur gegenüber Burda Inter...

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