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Die Überlassung von Persönlichkeitsrechten bzw. von Urheberrechten ähnlichen Rechten für eine Werbekampagne gegen Entgelt führt bei beschränkt Steuerpflichtigen zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und zum Steuerabzug.
Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur und plante eine Werbekampagne mit Herrn Y. Zu diesem Zweck schloss sie mit einer in Luxemburg ansässigen Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts (P) Verträge ab, in denen sich P verpflichtete, zur Durchführung der Werbekampagne bestimmte Nutzungsrechte und Dienstleistungen durch Y zu überlassen.
Die Klägerin gab zunächst selbst Anmeldungen über den Steuerabzug gem. § 50 a Abs. 4 Nr. 3 ab, erhob jedoch gegen diese Anmeldungen Einspruch. Darüber hatte das FG Düsseldorf im vorliegenden Urteil zu entscheiden; es kam zu dem Schluss, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug zu Recht bestünde.
Das FG nahm Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG (= § 28 Abs. 1 Z 3 öEStG) an, da die Werbekampagne ganz auf die Person des Y abgestellt war und es daher letztlich um Persönlichkeitsrechte bzw. um den Urheberrechten ähnliche Rechte ging. Das FG führte in weiterer Folge aus, dass diese Rechte der Klägerin von P auf Zeit überlassen wurden (Anmerkung: § 21 Abs. 1 Nr. 3 dEStG erfasst nämlich im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 Z 3 öEStG nur Rechte, die „auf bestimmte Zeit" überlassen wurden). Danach grenzte das FG die Übertragung von Rechten von der Übertragung von Dienstleistungen - einer ...