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Überträgt eine ausländische Gesellschaft die ihr vom Veranstalter eingeräumten Werbemöglichkeiten bei Sportveranstaltungen (hier: Bandenwerbung) auf ein inländisches Unternehmen, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen in Deutschland nicht der beschränkten Steuerpflicht. Auch der Steuerabzug gemäß § 50 a dEStG kommt nicht zur Anwendung.
Eine liechtensteinische AG erwarb durch Verträge mit in- und ausländischen Sportveranstaltern die exklusiven Nutzungs- und Werberechte anlässlich von Sportveranstaltungen, verbunden mit der Berechtigung, diese an Dritte zu vergeben. In Ausübung dieser Berechtigung übertrug sie einer deutschen GmbH & Co KG die Nutzung bestimmter Werbemöglichkeiten (durch Bandenwerbung) im In- und Ausland.
Das Finanzamt sah in den Zahlungen der GmbH & Co KG an die AG beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d und f dEStG und nahm die GmbH & Co KG wegen unterlassenen Steuerabzuges gem. § 50 a Abs. 4 Nr. 3 dEStG als Haftungsverpflichtete in Anspruch. Das Finanzgericht nahm demgegenüber an, dass nur bei Werbung anlässlich von inländischen Sportveranstaltungen § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. d greife und zu inländischen Einkünften der AG führe. Nach dieser Bestimmung unterliegen gewerbliche Einkünfte - auch ohne Vorliegen einer Betriebstätte oder eines ständigen Vertreters - dann der beschränkten Steuerpflicht, wenn sie „durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mi...