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Abkommensberechtigung und Quellensteuerbefreiung für japanische Pensionsfonds
Bezieht ein japanischer Pensionsfonds, der nach der allgemeinen Definition des Art 4 Abs 1 DBA Japan ansässig ist, Dividenden von österreichischen Kapitalgesellschaften, stellt sich die Frage, ob aufgrund des DBA Japan eine KESt-Entlastung zusteht, und wenn ja, in welcher Höhe.
Die Abkommensberechtigung ist durch eine von der japanischen Behörde ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung zu dokumentieren. Aus der von der Behörde bestätigten Bescheinigung muss für Zwecke der weiteren Beurteilung der Abkommensvorteile auch hervorgehen, dass es sich um einen Pensionsfonds iSd Art 3 Abs 1 lit l DBA Japan handelt. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die zuständige Abgabenbehörde.
Ansässige Pensionsfonds, die unter die Definition des Art 3 Abs 1 lit l DBA Japan fallen, können gemäß Art 10 Abs 3 lit b DBA Japan eine Quellensteuerbefreiung für Dividenden geltend machen. Ist der Pensionsfonds eine ansässige Person und somit grundsätzlich abkommensberechtigt, können ihm die Abkommensvorteile jedoch auf Basis des Art 22 DBA Japan wieder verwehrt werden. Für Pensionsfonds sind insbesondere die LoB-Tests nach Art 22 Abs 2 lit d und Abs 3 lit a DBA Japan maßgeblich, wobei die Abkommensberechtigung alternativ über eine der beiden Regelungen hergestellt werden kann:
Sind mindestens 50 % der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer des Pensionsfonds in Ö...