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DBA Japan Artikel 22 ANSPRUCH AUF VERGÜNSTIGUNGEN, BGBl. III Nr. 167/2018, gültig ab 27.10.2018

Artikel 22 ANSPRUCH AUF VERGÜNSTIGUNGEN

(1) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat Anspruch auf die nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 gewährten Vergünstigungen, wenn sie eine berechtigte Person im Sinne des Absatzes 2 ist.

(2) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person ist nur dann eine berechtigte Person, wenn sie entweder

a) eine natürliche Person ist,

b) die Regierung dieses Vertragsstaats oder eine seiner Gebietskörperschaften oder die Zentralbank ist,

c) eine Gesellschaft ist, sofern ihre Hauptaktiengattung an einer oder mehreren anerkannten Börsen regelmäßig gehandelt wird,

d) ein Pensionsfonds ist, sofern zum Beginn des Steuerjahres, für das der Anspruch auf die Vergünstigung geltend gemacht wird, mindestens 50 vom Hundert der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer in einem der beiden Vertragsstaaten ansässige natürliche Personen sind,

e) eine nach dem Recht dieses Vertragsstaats errichtete Person ist und ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen oder öffentlichen Zwecken betrieben wird, jedoch nur, wenn ihre gesamten oder ein Teil ihrer Einkünfte nach dem Recht dieses Vertragsstaats von der Steuer befreit werden können, oder

f) eine andere als eine natürliche Person ist, sofern mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsrechte der Person unmittelbar oder mittelbar von in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Personen gehalten werden, die auf Grund der lit. a, b, c, d oder e berechtigte Personen sind.

(3) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat Anspruch auf eine Vergünstigung nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 in Bezug auf die in den jeweiligen Absätzen beschriebenen Einkünfte, wenn

a) im Fall eines Pensionsfonds zum Beginn des Steuerjahres, für das der Anspruch auf die Vergünstigung geltend gemacht wird, mindestens 75 vom Hundert der Begünstigten, Mitglieder oder Teilnehmer natürliche Personen sind, die gleichberechtigte Begünstigte sind, oder

b) in allen anderen Fällen Personen, die gleichberechtigte Begünstigte sind, unmittelbar oder mittelbar mindestens 75 vom Hundert der Stimmrechte oder sonstigen Eigentumsrechte dieser ansässigen Person halten.

(4) Für Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 lit. f und des Absatzes 3 lit. b erfüllt eine in einem Vertragsstaat ansässige Person die in diesem Absatz oder in dieser lit. beschriebenen Voraussetzungen nur dann, wenn sie die Voraussetzungen dieser Bestimmungen während des Zeitraums von zwölf Monaten, einschließlich des Tages der Zahlung (bei Dividenden der Tag, an dem die Dividendenberechtigung bestimmt wird), erfüllt hat.

(5) a) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person hat Anspruch auf eine Vergünstigung nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 in Bezug auf die in den jeweiligen Absätzen beschriebenen Einkünfte, wenn

i) sie in diesem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt (mit Ausnahme der Vornahme oder Verwaltung von Kapitalanlagen für eigene Rechnung, es sei denn, es handelt sich dabei um Bank-, Versicherungs- oder Wertpapiergeschäfte einer Bank, einer Versicherungsgesellschaft oder eines Wertpapierhändlers) und

ii) die Einkünfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit bezogen werden oder mit ihr verbunden sind.

b) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Einkünfte aus einer im anderen Vertragsstaat von ihr ausgeübten Geschäftstätigkeit oder bezieht sie aus dem anderen Vertragsstaat stammende Einkünfte von einer Person, die in einer in Artikel 9 Absatz 1 lit. a oder b beschriebenen Beziehung zu ihr steht, so gelten die Voraussetzungen nach lit. a nur dann als für diese Einkünfte erfüllt, wenn die im erstgenannten Vertragsstaat ausgeübte Geschäftstätigkeit im Verhältnis zu der im anderen Vertragsstaat ausgeübten Geschäftstätigkeit erheblich ist. Ob die Geschäftstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung erheblich ist, wird anhand der Gesamtumstände festgestellt.

c) Bei der Feststellung, ob eine Person nach lit. a in einem Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit ausübt, gelten die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft, deren Gesellschafter sie ist, und die Geschäftstätigkeit einer mit ihr verbundenen Person als Geschäftstätigkeit der erstgenannten Person. Eine Person ist mit einer anderen Person verbunden, wenn eine der beiden Personen unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an der anderen Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft) hält oder eine weitere Person unmittelbar oder mittelbar mindestens 50 vom Hundert der Eigentumsrechte an jeder Person (oder bei einer Gesellschaft mindestens 50 Prozent der Stimmreche der Gesellschaft) hält. In jedem Fall gilt eine Person als mit einer anderen Person verbunden, wenn den Gesamtumständen zufolge die eine die andere beherrscht oder beide von derselben Person oder denselben Personen beherrscht werden.

(6) Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die weder eine berechtigte Person ist noch nach Absatz 3 oder 5 Anspruch auf eine Vergünstigung nach Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 12 Absatz 1 hat, hat dennoch Anspruch auf eine solche Vergünstigung, wenn die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in dem die Vergünstigung beansprucht wird, feststellt, dass keiner der wesentlichen Zwecke der Errichtung, des Erwerbs oder der Erhaltung der Person sowie der Ausübung ihrer Geschäfte darin besteht, diese Vergünstigung zu erlangen.

(7) Im Sinne dieses Artikels

a) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengattung oder -gattungen einer Gesellschaft, die eine Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschaft darstellt beziehungsweise darstellen,

b) bedeutet der Ausdruck „anerkannte Börse“

i) jeden geregelten Markt nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (in der jeweils geltenden Fassung) beziehungsweise jeder Nachfolgerichtlinie,

ii) jede nach den Bestimmungen des japanischen Finanzprodukte- und Börsengesetzes (Gesetz Nr. 25 von 1948) errichtete Börse,

iii) die Hong Kong Exchanges and Clearing, das NASDAQ-System, die New York Stock Exchange, die Singapore Exchange, die SIX Swiss Exchange und die Taiwan Stock Exchange sowie

iv) jede andere Börse, welche die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Artikels einvernehmlich anerkennen,

c) bedeutet der Ausdruck „gleichberechtigter Begünstigter“ eine Person, die in Bezug auf die Einkünfte, für die die Vergünstigung nach diesem Abkommen gegenüber einem Vertragsstaat beansprucht wird, einen Anspruch auf eine Vergünstigung hätte, die von diesem Vertragsstaat nach seinem Recht, nach diesem Abkommen oder nach einer anderen völkerrechtlichen Übereinkunft gewährt wird, vorausgesetzt, dass diese Vergünstigung der Vergünstigung entspricht, die für diese Einkünfte nach dem Abkommen zu gewähren ist.

(8) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung nach dem Abkommen nicht für Einkünfte gewährt, wenn die maßgeblichen Gesamtumstände die Annahme rechtfertigen, dass die Erlangung dieser Vergünstigung einer der wesentlichen Zwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieser Vergünstigung unter diesen Umständen mit Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens im Einklang steht.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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