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Entlastung von einer abkommenswidrig erhobenen Lohnsteuer
Hat eine österreichische Hotelmanagementgesellschaft die Lohnsteuer für ihre in einem Prager Hotel eingesetzten Dienstnehmer einbehalten und abgeführt und kommt nachträglich hervor, dass ein in der Zeit vom August 2000 bis Ende Jänner 2001 in Prag beschäftigter Dienstnehmer in den USA ansässig war, dann hat der Dienstnehmer gemäß dem DBA-USA Anrecht auf Entlastung von dieser österreichischen Lohnabzugsbesteuerung.
Diese Steuerentlastung ist im Wege eines auf § 240 Abs. 3 BAO gestützten Rückzahlungsantrages durch das Finanzamt Eisenstadt vorzunehmen.
Wohl ist es so, dass der Weg des § 240 BAO nur dann offen steht, wenn kein entsprechender Ausgleich im Weg einer Antragsveranlagung zu erfolgen hat. Allerdings kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erk. v. , 98/13/0014) im Rahmen einer Veranlagung eine Anrechnung der durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge nur insoweit in Betracht kommen, als die Abzugssteuern eine Vorentrichtung der Einkommensteuer darstellen; davon kann aber nur gesprochen werden, wenn der Steuerabzug von Einkünften erfolgte, die im Wege der Veranlagung zu einer Einkommensteuerschuld im Sinne von § 46 Abs. 1 EStG führen können. Dies ist aber in Fällen der vorliegenden Art, d. h. in Fällen, in d...