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SWI 6, Juni 2007, Seite 292

Zur Frage der „Verlustdoppelverwertung“ im DBA-Deutschland

(BMF) – Hat ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter einer österreichischen KG eine Verlustzuweisung aus dieser Gesellschaftsbeteiligung in Höhe von 40 erhalten, die sich bei der Besteuerung in Deutschland hinsichtlich der dort mit 100 erzielten positiven Einkünfte ebenso progressionsmindernd auswirkt wie luxemburgische Verluste in Höhe von 60, dann bleiben die deutschen positiven Einkünfte im Verlustentstehungsjahr im Ergebnis unbesteuert, wenn Deutschland die Auslandsverluste nur im Rahmen des „negativen Progressionsvorbehalts“ berücksichtigt, weil diesfalls die Bemessungsgrundlage für den Progressionssteuersatz auf null herabsinkt (100 – 60 – 40 = 0) und folglich auch der deutsche Progressionssteuersatz nur mehr 0 % beträgt.

Im Schlussprotokoll zu Art. 24 DBA-Deutschland ist mit Deutschland festgelegt worden, dass in inländischen Betriebsstätten erlittene Verluste auf die Gewinne der Folgejahre nur dann vorgetragen werden, wenn dies nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Es liegt keine derartige Doppelverwertung vor, wenn die Österreich-Verluste zwar im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalts in Deutschland berücksichtigt worden sind, dies aber zu keiner wesentlich...

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