TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 10, Oktober 2007, Seite 490

BFH zur Erfassung einer ausländischen (hier: tschechischen) Personengesellschaft nach innerstaatlichem Recht („Typenvergleich")

  • Beurteilung nach innerstaatlichem Recht („Typenvergleich“)

  • In Deutschland „gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte“

  • Eigenständige Gewinnermittlung mit Zurechnung der Gewinnanteile unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Ausschüttung

  • In Deutschland Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG 1995

Eine deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieb im Streitjahr 1995 die Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken und Nichtwohngebäuden und vermietete eine Liegenschaft an eine ebenfalls deutsche GmbH, die X-GmbH. Die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren an der X-GmbH beteiligt. Sowohl die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch die X-GmbH waren an einer Kommanditgesellschaft tschechischen Rechts („Komanditni Spolecnost“), der X-KS, mit Sitz in Tschechien beteiligt. Die X-GmbH war dort als Komplementärin, die Gesellschafter der Klägerin waren als Kommanditisten beteiligt. Die X-KS produzierte im Auftrag ihrer Komplementärin in Tschechien Waren. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wurden sowohl die Beteiligung ihrer Gesellschafter an de...

Daten werden geladen...