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Beurteilungskriterien grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung – ein Richtungswechsel?
Das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung in Abgrenzung zum Werkvertrag beurteilt sich nach § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG. Bisher vertrat der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Arbeitskräfteüberlassung bereits dann gegeben sei, wenn lediglich eine der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG verwirklicht war. Eine Gesamtbeurteilung erfolgte nur dann, wenn keines dieser Kriterien zur Gänze erfüllt war. In der Vergangenheit kam es aufgrund dieser Beurteilungskriterien zu zahlreichen Umqualifizierungen und daraus folgend zu teils empfindlichen Strafen für Unternehmen. Aufgrund einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2015 (, Martin Meat) ist nunmehr eine Abkehr von dieser – teilweise sehr starren – Beurteilung auch in der Rechtsprechung des VwGH zu erkennen ().
Im Anlassfall wurden 57 Arbeitnehmer grenzüberschreitend aufgrund eines zwischen einer ungarischen Gesellschaft und einer österreichischen Gesellschaft geschlossenen (Werk-)Vertrages tätig. Leistungsgegenstand war die Bearbeitung und insbesondere die Lackierung von Autoteilen. Die ungarische Gesellschaft war laut Vertragsinhalt für die Einhaltung der Sicherheits- und Unfallvorschriften bei Leistungserbringu...