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Interpretation des AÜG-Überlassungsbegriffs – Judikaturwende
; vgl dazu in diesem Heft auch Korenjak, Neues zur grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, ASoK 2017, 413; ferner Edthaler/ Traxler, Beurteilungskriterien grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung – ein Richtungswechsel? PV-Info 11/2017, 15.
Nach § 4 Abs 1 AÜG ist bei der Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Gesetzes vorliegt, der wahre wirtschaftlichen Gehalt und nicht das äußeren Erscheinungsbild maßgebend. Dementsprechend liegt Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 Abs 2 AÜG insbesondere auch dann vor, wenn Arbeitskräfte in Erfüllung von Werkverträgen im Betrieb des Werkbestellers tätig sind, aber
kein von den Produkten bzw Dienstleistungen des Auftraggebers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk hergestellt wird,
nicht vorwiegend Material und Werkzeug des Auftragnehmers (Werkunternehmers) eingesetzt werden,
die Arbeitskräfte in den Betrieb des Auftraggebers (Werkbestellers) eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
der Auftragnehmer (Werkunternehmer) nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Bisher ist die Judikatur davon ausgegangen, dass es aufgrund der Verknüpfung der Untersc...