Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWI 4, April 2001, Seite 191

Rechtshilfeersuchen eines deutschen Finanzamtes (§ 397 Abs. 2 AO); Verhängung einer Zwangsstrafe gegen österreichisches Kreditinstitut zwecks Offenlegung von Konten und Durchbrechung des Bankgeheimnisses

Ein deutsches Finanzamt richtete an das österreichische Finanzamt in Reutte das Ersuchen (vgl. § 397 Abs. 2 dAO), über zwei deutsche Staatsbürger, die im Verdacht der Hinterziehung deutscher Abgaben standen und offenbar bei einem österreichischen Kreditinstitut Konten unterhielten, Ermittlungen anzustellen. Das Finanzamt Reutte forderte das Kreditinstitut zur Auskunftserteilung sowie zur Offenlegung der Konten der beiden deutschen Beschuldigten auf. Neben dem Finanzamt Reutte wurde auch das Finanzamt Innsbruck tätig. Da das Kreditinstitut trotz Androhung einer Zwangsstrafe die Auskunftserteilung und Kontoöffnung verweigerte, wurde vom Finanzamt Reutte eine Zwangsstrafe verhängt. Gegen den Zwangsstrafenbescheid – der von der FLD als zweiter Instanz inhaltlich bestätigt wurde – richtet sich die VwGH-Beschwerde.

Der VwGH führte aus, dass sich das Einschreiten des Finanzamtes Reutte auf die Bestimmungen des Rechtshilfevertrages Österreich-Deutschland (BGBl. Nr. 249/1955) stützen kann (insb. Art. 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2 und Art. 14). Die auf Grund dieses Vertrages zu leistende Rechtshilfe umfasst – wie sich aus dem Wortlaut „Verwaltungsstrafverfahren" (in Art. 3) und aus den Gesetzesmaterialien ergibt – auch die Rechtshilfe im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Bei der Leistung der Rechtshilfe (konkret: Auskunftsersuchen an das österreichischen Kreditinstitut einschließlich Kontenoffenlegung) kommen auf Grund des Art. 5 des Rechtshilfevertrages die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften und Zuständigkeitsbestimmungen des FinStrG zur Anwendung; damit kommt auch die Verhängung einer Zwangsstrafe in Betracht (vgl. § 99 FinStrG, § 56 Abs. 2 FinStrG i. V. m. § 111 BAO). Der Gerichtshof stellte auch fest, dass es – entgegen einem Beschwerdeeinwand – keines ausdrücklichen Ersuchens des die Rechtshilfe beanspruchenden deutschen Finanzamtes zur Verhängung einer Zwangsstrafe bedürfe, da in § 111 BAO eine solche Antragstellung nicht vorgesehen sei.

Dem beschwerdeführenden Kreditinstitut verhalfen schließlich formale Mängel zum Erfolg: Der VwGH räumte zunächst ein, dass zur Erfüllung des Rechtshilfeersuchens und zur Verhängung von Zwangsstrafen nicht nur das Finanzamt Reutte (gemäß den Bestimmungen des Rechtshilfevertrages und § 58 Abs. 3 FinStrG), sondern – auf Grund der Amtshilfebestimmungen (§ 119 FinStrG) – auch das Finanzamt Innsbruck zuständig ist. Die Androhung der Verhängung einer Zwangsstrafe war allerdings nach Auffassung des VwGH weder dem Finanzamt Innsbruck noch dem Finanzamt Reutte zurechenbar (im Kopf schien das Finanzamt Innsbruck, Prüfungsabteilung Strafsachen „im Auftrag des Finanzamtes Reutte" auf; unterfertigt war die Androhung jedoch „i. V. für den Vorstand" des Finanzamtes Reutte). Der Gerichtshof setzte die fehlende Zurechenbarkeit mit einem Fehlen der Androhung gleich, was den Zwangsstrafenbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.

()

S. 192Anmerkung: Das Erk. zeigt die Tücken und Fallstricke für die österreichischen Finanzbehörden im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen und der Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses auf. Besonders hervorzuheben ist die Aussage des VwGH, dass zur Leistung von Rechtshilfe (Beantwortung ausländischer Ersuchen) auch das Finanzamt Innsbruck neben dem nach dem Rechtshilfevertrag und den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften ursprünglich zuständigen Finanzamt Reutte zuständig sein kann (und damit auch in Durchbrechung des Bankgeheimnisses die Rechtshilfe mittels Zwangsstrafe erzwingen darf). Der VwGH stützt eine solche innerstaatliche Kooperation (oder: Amtshilfe) auf die Amtshilfebestimmungen (§ 119 FinStrG; vgl. auch § 158 BAO oder allgemein Art. 22 B-VG) und bevorzugt damit diese Rechtsgrundlagen offenbar gegenüber der von der Lehre vorgeschlagenen Konstruktion eines „zwischenbehördlichen Mandates" (vgl. z. B. Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 335). Wie das Erk. auch deutlich macht, muss bei einer Kooperation zweier Behörden klar sein, welche Behörde bei Verhängung einer Zwangsstrafe konkret tätig wird. Dabei hat der VwGH, der wörtlich nur die mangelnde Zurechenbarkeit der Androhung bemängelte, offen gelassen, welche Behörde eigentlich die Zwangsstrafe androhen soll. Sinnvollerweise wird man wohl davon ausgehen können, dass jene Behörde, die eine Zwangsstrafe verhängt, sie auch vorher androhen muss.

Da der VwGH sich auf die formalen Mängel konzentrierte, bleibt ein mit der Durchbrechung des Bankgeheimnisses verbundenes Problem der Klärung durch spätere Rechtsprechung vorbehalten: Nach der Rechtslage seit der KWG-Novelle 1986 (BGBl. Nr. 325/1986) bedarf die Durchbrechung des Bankgeheimnisses nämlich eines – rechtskräftigen – Einleitungsbescheides betreffend das behördliche Finanzstrafverfahren (§ 83 FinStrG; vgl. VfGH B , B 92/88, Slg. 11.680; ). Die Frage ist nun, ob zur Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses (vgl. § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG) auch bei ausländischen Finanzstrafverfahren eine vergleichbare Einleitung durch Bescheid erforderlich ist. Da die bisherige Judikatur zur Rechtslage vor der KWG-Novelle 1986 (BGBl. Nr. 325/1986) erging (; , 86/17/0169 und ), ist diese Frage noch ungeklärt. ()

Rubrik betreut von: Weninger
Daten werden geladen...