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SWI 4, April 2001, Seite 191

Rechtshilfeersuchen eines deutschen Finanzamtes (§ 397 Abs. 2 AO); Verhängung einer Zwangsstrafe gegen österreichisches Kreditinstitut zwecks Offenlegung von Konten und Durchbrechung des Bankgeheimnisses

Ein deutsches Finanzamt richtete an das österreichische Finanzamt in Reutte das Ersuchen (vgl. § 397 Abs. 2 dAO), über zwei deutsche Staatsbürger, die im Verdacht der Hinterziehung deutscher Abgaben standen und offenbar bei einem österreichischen Kreditinstitut Konten unterhielten, Ermittlungen anzustellen. Das Finanzamt Reutte forderte das Kreditinstitut zur Auskunftserteilung sowie zur Offenlegung der Konten der beiden deutschen Beschuldigten auf. Neben dem Finanzamt Reutte wurde auch das Finanzamt Innsbruck tätig. Da das Kreditinstitut trotz Androhung einer Zwangsstrafe die Auskunftserteilung und Kontoöffnung verweigerte, wurde vom Finanzamt Reutte eine Zwangsstrafe verhängt. Gegen den Zwangsstrafenbescheid – der von der FLD als zweiter Instanz inhaltlich bestätigt wurde – richtet sich die VwGH-Beschwerde.

Der VwGH führte aus, dass sich das Einschreiten des Finanzamtes Reutte auf die Bestimmungen des Rechtshilfevertrages Österreich-Deutschland (BGBl. Nr. 249/1955) stützen kann (insb. Art. 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 und 2 und Art. 14). Die auf Grund dieses Vertrages zu leistende Rechtshilfe umfasst – wie sich aus dem Wortlaut „Verwaltungsstrafverfahren" (in Art. 3) und aus den...

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