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EuGH: Vermietung von Golfplätzen umsatzsteuerpflichtig
Im Urteil vom Rs. C-150/99 Lindöpark hatte sich der EuGH vor allem mit der Frage zu befassen, ob die Vermietung von Golfplätzen bei Gewinnstreben des jeweiligen Leistungserbringers nach den Regelungen der 6. MWSt-RL befreiungsfähig ist. Diese und zwei weitere mit der genannten im Zusammenhang stehende Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen dem schwedischen Staat und der Stockholm Lindöpark AB (im Folgenden: Lindöpark).
Lindöpark betreibt einen Golfplatz für Unternehmen, die ihren Angestellten und Kunden die Möglichkeit zum Golfspiel in der von Lindöpark betriebenen Anlage bieten. Nach dem schwedischen Mehrwertsteuergesetz in der Fassung vor dem war die Überlassung von Sportanlagen (Zurverfügungstellung von Räumen oder anderen Anlagen für die Ausübung von Sport oder die Körperertüchtigung sowie die damit im Zusammenhang stehende Überlassung von Geräten oder anderen Einrichtungen für die Ausübung von Sport oder die Körperertüchtigung) generell von der Mehrwertsteuer befreit. Lindöpark war daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Seit unterliegt die Tätigkeit von Lindöpark nach schwedischem Recht hingegen der Mehrwertsteuer, weshalb Lindöpark nunmehr vorsteuerabzugsbe...