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SWI 4, April 2001, Seite 162

Montagebetriebstätte/Fristenberechnung

(BMF) – Gemäß Ziffer 19 des OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung und Montage im Allgemeinen so lange bestehen, „bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten abgestellt; in der Regel wird dies zeitlich mit der Abnahme des fertig gestellten Bauwerkes zusammenfallen. Hilfsweise (d. h. solange sich aus dem „Abkommenszusammenhang" kein gegenteiliges DBA-Interpretionserfordernis ergibt) wird auf die im inländischen Recht entwickelten Abgrenzungsgrundsätze zurückgegriffen werden können (in diesem Sinn bereits EAS 1025).

In EAS 357 wurde die Auffassung vertreten, dass dann, wenn nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten, also nach Fertigstellung der Anlage, ein zeitlich begrenzter Probebetrieb beginnt, der von Technikern des bauausführenden Unternehmens überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt wird, weil der Bau mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt ist. Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom , BStBl. II 1999, 694, kann sich diese Aussage aber nur auf Test- und Probebe...

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