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Dividendenbezug durch eine Auslandsholding operativer EU-Gesellschaften
Wird von einer österreichischen Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an eine ausländische Holdinggesellschaft vorgenommen, ist die Steuerentlastung nach den Intentionen des § 94 a Abs. 2 EStG i. V. m. der Verordnung BGBl. Nr. 56/1995 im Rückerstattungsweg herbeizuführen. Denn in derartigen Fällen soll die Finanzverwaltung in die Lage versetzt werden, zeitgerecht Erhebungen darüber anzustellen, ob möglicherweise ein Missbrauchsfall („Treaty-shopping") vorliegt.
Es besteht allerdings die Möglichkeit, eine Auskunftserteilung gemäß § 5 der Verordnung vom zuständigen Finanzamt darüber einzuholen, ob im gegebenen Fall die Rückerstattungsvoraussetzungen vorliegen. Es werden dann in diesem Verfahren dem Amt alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen sein, die auch im Rückerstattungsverfahren beizubringen sind und die geeignet sind, die Anspruchsvoraussetzungen für die Steuerentlastung unter Beweis zu stellen. Kann daher z. B. nachgewiesen werden, dass eine deutsche Holdinggesellschaft zu 100% im Eigentum von operativen Kapitalgesellschaften S. 153des EU-Raumes steht, dann spricht allein dies bereits sehr für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Denn bei einem direkten Bezug der Gewinnausschüttung durc...