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SWI 4, April 2001, Seite 151

Progressionsvorbehalt bei deutscher Antragsveranlagung

Wirkt ein in Österreich ansässiger und auf selbständiger Basis arbeitender Filmproduzent im November und Dezember als Kameramann an einer deutschen Filmherstellung mit, wobei die hiefür erzielten Einkünfte nach deutschem Steuerrecht als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit gewertet und in Deutschland besteuert werden, dann sind diese Einkünfte in Österreich auch dann (unter Progressionsvorbehalt) von der Besteuerung freizustellen, wenn sie aus der Sicht des österreichischen Steuerrechts als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind. Dies entspricht den geltenden Lösungsgrundsätzen bei Qualifikationskonflikten, wenn diese durch Unterschiede im inländischen Recht verursacht werden.

Wird in einem solchen Fall in Deutschland gemäß § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 dEStG ein Antrag auf Veranlagung gestellt, und werden auf der Grundlage von § 32 b Abs. 1 Nr. 3 dEStG Einkünfte, die nach dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland steuerfrei sind, auch in Deutschland für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes herangezogen, dann kann diese Vorgangsweise nicht als Verletzung des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens gewertet werden. Ziffer 56 des OECD-...

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