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SWI 4, April 2001, Seite 149

Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Eisenstadt

Gemäß § 13 a AVOG obliegt dem Finanzamt Eisenstadt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist. Die Zuständigkeit des Finanzamtes Eisenstadt umfasst demnach die Durchführung aller Quellensteuerrückerstattungen, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen an Steuerausländer geleistet werden müssen. Die Zuständigkeitseinschränkung im letzten Halbsatz des § 13 a AVOG will lediglich einer Auslegung vorbeugen, dass die auf Grund völkerrechtlicher Verträge an diplomatisch privilegierte Personen und Einrichtungen zu leistende Umsatzsteuervergütung, die 1976 durch das Umsatzsteuervergütungsgesetz dem BM für Finanzen übertragen worden ist, ebenfalls nach Eisenstadt verlagert worden sein könnte. Die Zuständigkeitseinschränkung kann allerdings nicht so verstanden werden, dass den alten Durchführungsverordnungen zu Doppelbesteuerungsabkommen, die noch eine Erledigung von DBA-Steuerrückerstattungsanträgen durch die örtlich zuständigen Einzelfinanzämter vorgesehen haben, die Kraft zugemessen wird, den allgemeinen Zuständigkeitsübergang der DBA-Steuerentlastung nach Eisenstadt zu verhindern...

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