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SWI 4, April 2001, Seite 148

Büro zur Akquirierung von Werbern für Fundraising

Mietet eine deutsche GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Fundraising (insb. Anwerbung von Spendenmitgliedern karitativer Einrichtungen) besteht, in Österreich ein 70-m2-Büro, dann stellt dieses Büro jedenfalls eine inländische Betriebstätte der S. 149deutschen GmbH gemäß § 29 BAO dar. Damit liegt aber auch eine Betriebstätte im Sinn des derzeit noch anzuwendenden DBA-Deutschland aus dem Jahr 1954 vor, wenn dieses Büro nicht unter den taxativen Ausnahmekatalog der Ziffer 9 des Schlussprotokoll zum DBA fällt.

Die bloße Requirierung von Werbern könnte wohl im Sinn des OECD-Musterabkommens als eine unternehmerische Hilfsaktivität aufgefasst werden, da sie Unterstützungswirkung auf der unternehmerischen Beschaffungsseite und nicht auf der Absatzseite entfaltet. Sie wäre diesfalls auch im Sinn des (noch nicht ratifizierten) DBA-Deutschland vom auf der Abkommensebene nicht als Betriebstätte zu werten.

Da jedoch unternehmerische Hilfstätigkeiten nach dem derzeit noch geltenden Abkommen vom die Betriebstätteneigenschaft auf der Abkommensebene nur bei Zuordnung unter die Taxativtatbestände der Ziffer 9 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 verlieren und die Anwerbung von Unter...

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