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SWI 4, April 2001, Seite 146

Geschäftsleitungsverlegung und Zweijahresfrist nach § 94 a EStG

Werden die Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft von einer in der Schweiz (Zug) errichteten Kapitalgesellschaft gehalten und wird der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung aus der Schweiz nach Deutschland verlegt, dann wird die schweizerische Gesellschaft nach dem deutsch-schweizerischen DBA zu einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft. Unter diesen Gegebenheiten ist die von der österreichischen Kapitalgesellschaft vorzunehmende Gewinnausschüttung nach Maßgabe des § 94 a EStG von der österreichischen Kapitalertragsteuer zu entlasten (Hinweis auf EAS 1760).

Bei Beantwortung der Frage, ob mit der Geschäftsleitungsverlegung nach Deutschland eine neue Zweijahresfrist im Sinn von § 94 a Abs. 1 Z 4 EStG zu laufen beginnt, obgleich die Personenidentität des Gesellschafters (hier: die in Deutschland ansässig gewordene schweizerische Gesellschaft) nicht geändert wird, muss Sinn und Zweck der gesetzlichen Zweijahresfrist mitbedacht werden. Es soll hiedurch auf einfache Art und Weise eine zweckentfremdete Nutzung der Mutter-Tochter-Richtlinie unterbunden werden, die darin besteht, dass Nichtberechtigte kurzfristig nur zum Zweck der steuerfreien Vereinnahmung der Gewinnausschüttung die maßgebenden Steuerent...

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