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Ein in Ö ansässiger Berufssportler, der in D aus der Teilnahme an Sportturnieren Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, fällt nicht unter Art. 8 Abs. 1 und 2 DBA und ist daher in D nur bei Vorliegen einer Betriebstätte i. S. d. Art. 4 steuerpflichtig
In diesem Urteil erteilt der BFH der bisherigen deutschen und österreichischen Verwaltungspraxis eine klare Absage. Auf Grund einer Verständigungsvereinbarung vertraten das dBfF und das öBMF nämlich die Auffassung, dass die „Sportlerklausel" in Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz DBA D-Ö nicht nur bei freiberuflicher, sondern entgegen dem Wortlaut auch bei - auf Abkommensebene - gewerblicher sportlicher Tätigkeit zur Anwendung kommt. Dies hatte zur Konsequenz, dass bei „sportlicher Tätigkeit" unabhängig von der betrieblichen Einkunftsart das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat - trotz Fehlens einer ständigen Einrichtung - zugeteilt wurde. Auf der Grundlage dieser Verwaltungspraxis wurde im vorliegenden Fall einem in Ö ansässigen Berufssportler ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Betriebstätte oder ständigen Vertreter in D, der dort an Sportturnieren teilnahm und daraus Einkünfte erzielte - die nach deutscher Rechtsansicht (vgl. z. B. BFH , I 398/60 U, BStBl. 1964 III 207) als gewerbliche Einkünfte und damit auch auf Abkommensebene als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden -, eine Erstattung der deutschen Abzugssteuer (vgl. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 dEStG) sowie die Erteilung von Freibetra...