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Ungarische Gesellschaft als Liquidator einer inländischen Kapitalgesellschaft
Wird eine inländische Kapitalgesellschaft liquidiert und eine ungarische Kapitalgesellschaft zum Abwickler bestellt, wobei Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft im Durchschnitt etwa 2 bis 3 Tage pro Monat sich in Österreich aufhalten, dann tritt für die ungarische Gesellschaft bereits nach inländischem Recht keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ein, wenn ihr im Rahmen ihrer Arbeiten keine „Betriebstätte" im Sinn von § 29 BAO in Österreich zur Verfügung gestellt wird und wenn sie auch über keinen inländischen ständigen Vertreter verfügt.
Die Arbeitslöhne der mit der Abwicklung befassten Dienstnehmer der ungarischen Gesellschaft wären zwar der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen, doch steht Artikel 15 des DBA-Ungarn der Geltendmachung dieser Steuerpflicht entgegen (vo-rausgesetzt, dass die nach Österreich entsandten Mitarbeiter in Ungarn ansässig sind). (EAS 1937 vom )